Weil die Zahlen der mit dem Covid-19-Virus Infizierten und vor allem die der an und mit Corona Verstorbenen sowie der sog. Intensivpatienten nach wie vor ansteigen, musste ein zweiter bundesweiter Shutdown beschlossen werden. In Bremen sind die neuen Regelungen, die ab dem 16. Dezember gelten, in der nunmehr 23. Bremer Coronaverordnung festgehalten worden. BREMER-Autorin Regina Gross hat für Euch einen Überblick über die wichtigsten Regelungen zusammengestellt.

Private Feiern und Treffen draußen

Wer im Dezember privat zuhause feiern oder sich draußen treffen möchte, muss sich stark einschränken: man darf sich mit höchstens fünf Personen treffen, die maximal aus zwei Haushalten kommen dürfen. Kinder unter 14 Jahren zählen nicht mit – hier gibt es also keine Beschränkung.

Unterhaltungs- und Freizeitveranstaltungen

Kinos, Theater, Opern, Konzerthallen, Museen, Messen, Freizeitparks, Kletterhallen, Zoos, Bordelle, Swingerclubs, Spielhallen, Spielbanken und Solarien bleiben bis zum 10. Januar geschlossen. Spielplätze sind weiterhin geöffnet und dürfen unter Einhaltung der Hygieneregeln besucht werden.

Sport

Schwimmbäder, Sportanlagen, Saunen und Fitnessstudios bleiben bis zum 10. Januar geschlossen. Da in den Schulen ab dem 16. Dezember vorerst die Präsenzpflicht aufgehoben wurde, findet Sportunterricht derzeit, wenn überhaupt, nur online statt. Individualsportarten wie etwa Joggen, Yoga, Radfahren, dürfen allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand ausgeübt werden. Man darf also zusammen mit einem Freund Sport betreiben. Wenn der gesamte Hausstand mitmacht, dann dürfen es auch mehr Personen sein.

Gastronomiebetriebe

Restaurants und Cafés müssen ebenfalls bis zum 10. Januar geschlossen bleiben – ausgenommen hiervon sind Mensen und Kantinen sowie die Gastronomie in Hotels und Pensionen, die dort die Übernachtungsgäste versorgen. Der Verkauf von Speisen zum Mitnehmen oder Ausliefern bleibt erlaubt.

Glühweinstände und anderer Alkohol

Glühwein und andere alkoholische Getränke dürfen nicht mehr ‚to go‘ verkauft werden und auch der Verkauf von weihnachtlichen Leckereien, die üblicherweise direkt an der ‚Weihnachtsbude‘ gegessen werden, ist verboten. Außerdem darf bis zum 10. Januar kein Alkohol im öffentlichen Raum getrunken werden.

Hotels

Auch Hotels bleiben bis zum 10. Januar zu – wer allerdings nicht aus touristischen Zwecken in Bremen übernachtet, darf dies auch im Hotel oder in sonstigen Herbergen tun – wenn er eine eidesstattliche Versicherung hinterlegt, dass die Übernachtung nicht aus einem touristischen Anlass erfolgt. Auf Verlangen ist diese eidesstattliche Versicherung vom Betreiber der örtlichen Polizeibehörde vorzulegen. Obdachloseneinrichtungen bleiben geöffnet.

Einzelhandel

Die Geschäfte sind zu ab dem 16. Dezember bis vorerst zum 10. Januar. Der Versandhandel und die Auslieferung bestellter Waren an die Kunden ist erlaubt – hier also am besten mal bei den lokalen Händlern nachfragen, ob etwas bestellt werden kann – das lohnt sich für alle und unterstützt den Einzelhandel vor Ort!

Offen bleiben Lebensmittelgeschäfte, Wochenmärkte, Getränkemärkte, Drogerien, Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen und Zeitungskioske, Banken und Sparkassen, Poststellen, Tierfuttermärkte, Auto- und Fahrradwerkstätten sowie Baumärkte, diese allerdings nur für die Versorgung von Handwerkern, der Großhandel und Weihnachtsbaumverkäufe.

‚Körpernahe‘ Dienstleistungen

Alle Betriebe aus dem Bereich der Körperpflege, also etwa Kosmetik-, Nagel- oder Tattoostudios, Massagesalons oder Waxinglounges und auch Friseure müssen bis zum 10. Januar geschlossen bleiben. Eine Ausnahme gilt für Betriebe, die medizinisch notwendige Behandlungen anbieten – wer also etwa vom Arzt Massagen oder Krankengymnastik verordnet bekommen hat oder zur medizinischen Fußpflege muss, darf weiterhin dorthin.

Schulen, Kindergärten

In Schulen ist die Präsenzpflicht vom 16. Dezember bis einschließlich zum 22. Dezember aufgehoben worden. Es findet aber trotzdem Unterricht statt – sowohl direkt in den Schulen für die Schüler, die trotzdem in die Schule kommen, als auch digital für diejenigen, die zuhause bleiben. Klausuren, die abschluss- und versetzungsrelevant sind, müssen trotzdem geschrieben werden. Auch die Dienstpflicht der Lehrkräfte bleibt bestehen.

Die Kitas bleiben im sog. eingeschränkten Regelbetrieb geöffnet, allerdings mit dem Appell, die Kinder möglichst bis zum 10. Januar zuhause zu betreuen.

Besuch von Bewohnern in Pflegeeinrichtungen

Bewohner von Pflegeeinrichtungen dürfen besucht werden, allerdings sind hierbei die Hygiene-Auflagen zu beachten.

Rückkehrer aus Risikogebieten

Wer aus einem Land nach Bremen einreist, das laut Robert-Koch-Institut als Risikogebiet gilt, muss sich direkt nach Einreise für 10 Tage in häusliche Quarantäne begeben und sich unter www.einreiseanmeldung.de registrieren. Eine Testung auf Corona ist frühestens nach fünf Tagen Quarantäne möglich. Wenn das Testergebnis negativ ist, kann die Quarantäne früher beendet werden.

Maskenpflicht

An den Schulen – mit Ausnahme der Schüler von Klasse 1 bis 6 – gilt nach wie vor die bereits beschlossene generelle Maskenpflicht. Dies ist dem hohen Inzidenzwert von über 50 Infektionen pro 100.000 Einwohnern an sieben aufeinanderfolgenden Tagen geschuldet. Auch in den Schulmensen müssen Masken getragen werden. Wenn man in der Schulmensa aber an seinem Tisch zum Essen sitzt, darf die Maske abgenommen werden. Sinkt der Inzidenzwert wieder auf unter 50, dann dürfen die Masken in den Klassenräumen wieder abgenommen werden.

In Ämtern und Behörden muss ebenfalls fast überall eine Maske getragen werden, zumindest im Eingangsbereich, auf den Treppen, in den Fluren, im Fahrstuhl, in den Wartezonen und auf der Toilette. In Bussen und Bahnen sowie an Haltestellen und Bahnsteigen des ÖPNV muss Maske getragen werden. Auch auf Wochenmärkten muss die Maske aufgesetzt werden. In bestimmten Bereichen Bremens wie auf dem Bahnhofsvorplatz, im Viertel, in der City, im Schnoor und in hoch frequentierten Bereichen von einigen Bremer Stadtteilen gilt ebenfalls Maskenpflicht. Wo genau, kann man hier nachlesen: https://www.amtliche-bekanntmachungen.bremen.de/sixcms/media.php/1624/Maskenpflicht_Anlage3_Bereichsbeschreibungen_V7.pdf

Verstöße gegen die Maskenpflicht können teuer werden: Wenn man keine Schutzmaske trägt und erwischt wird, kann das 50 Euro kosten. Wenn man mehrfach verstößt, kann das Bußgeld auch höher ausfallen.

Ein Lob sei an dieser Stelle an den Bremer Senat ausgesprochen: als erstes Bundesland hat Bremen nämlich beschlossen, dass FFP2-Masken an Senioren kostenlos verteilt werden und stellte 1,75 Millionen Masken zur Verfügung. 10 Stück konnte sich jeder Bremer über 65 Jahren in den Apotheken abholen. Rechnerisch bedeutet das, dass 144.000 Bremer mit gratis FFP2-Masken versorgt werden konnten.

Jetzt wurde darüber hinaus bundesweit beschlossen, dass alle ‚älteren‘ Personen ab 60 Jahren sowie Menschen, die einer Risikogruppen angehören, sich drei FFP2-Masken kostenlos in den Apotheken abholen können.

Die Ausnahmen an den Weihnachtsfeiertagen

In der Zeit vom 24. Dezember bis einschließlich zum 26. Dezember dürfen vier Personen aus dem engsten Familienkreis zu Besuch kommen. Kinder unter 14 werden nicht mitgerechnet, hier gibt es also kein Limit. Die vorher angekündigten weitergehenden Lockerungen wurden aufgehoben.

Silvester und Neujahr

Auch hier wurden die vorher angekündigten Lockerungen aufgehoben. Es dürfen maximal fünf Personen aus zwei Haushalten zusammenkommen. Der Verkauf von Pyrotechnik (= Knaller, Böller und Raketen) ist verboten. Alt- und Restbestände dürfen an bestimmten vielbesuchten öffentlichen Orten nicht gezündet werden.

Regina Gross
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